Mühlhäuser Aquarien- und Terrarienverein 1998

Vereinssatzung :


§1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen : Mühlhäuser Aquarien.- und Terrarienverein 1998

2. Der Verein hat seinen Sitz in Mühlhausen ( Unstrut-Hainich-Kreis )

3. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mühlhausen eingetragen werden.

4. Nach der Eintragung im Vereinsregister soll der Zusatz „e. V.’’ Bestandteil des Vereinsnamens werden..

  1. Die Anschrift des Vereins ist die jeweilige Anschrift des 1. Vorsitzenden.



§ 2 Aufgabe des Vereins

1. Der Verein hat sich die Aufgabe gestellt,



§ 3 Mitgliedschaft


  1. Die Mitgliedschaft können Natürliche und juristische Personen erwerben.

  2. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

  3. Die Aufnahme erfolgt zunächst nur vorläufig für sechs Monate.

  4. Während der Probezeit muß das vorläufig aufgenommene Mitglied dem Vorstand Gelegenheit

gegeben haben, sich davon zu überzeugen, daß sich das Mitglied für die Ziele des Vereins

einsetzt und am Vereinsleben teilnimmt.

  1. Nach Ablauf der Probezeit beschließt der Vorstand über den endgültigen Erwerb der Mitgliedschaft.

  2. Vorläufig aufgenommene Mitglieder haben das Recht, an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen und alle Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der dafür erlassenen Benutzungsordnungen in Anspruch zu nehmen.

Vorläufig aufgenommene Mitglieder haben jedoch kein Wahlrecht, sie können auch nicht in den

Vorstand gewählt werden.



§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft



1. Die vorläufige Mitgliedschaft kann jederzeit ohne Angabe von Gründen von beiden Teilen

zum Ablauf eines Monats gekündigt werden.


2. Die endgültige Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch den Austritt oder Kündigung

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Der Austritt muß schriftlich Gegenüber

dem 1. oder dem 2. Vorsitzenden erklärt werden.

Die Kündigung kann bei Beitragsrückstand vom Vorstand ausgesprochen werden. Die Beträge

sind bis zu diesen Zeitpunkt zu entrichte


b) durch den Ausschluß

Der Ausschluß kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn das Mitglied gegen die Satzung

verstoßen hat oder das Ansehen des Vereins schädigt.

Der Ausschluß hat schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen und mit einem Hinweis auf

die Möglichkeit des Einspruches zu versehe

Gegen den Ausschluß steht dem Mitglied ein Einspruchsrecht zu.

Der Einspruch ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung über den Ausschuß

schriftlich per Einschreiben oder Empfangsbestätigung dem 1. Vorsitzenden zuzustellen.


Über den Einspruch entscheidet endgültig eine Mitgliederversammlung.


Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung bis zur endgültigen Entscheidung der

Mitgliederversammlung.


Mitglieder, die aufgrund des Ausschlusses aus dem Verein ausscheiden haben keinerlei

Ansprüche auf Rückerstattung nicht verbrauchter Beiträge.


§ 5 Einberufung der Mitgliederversammlung


1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr, im ersten Quartal statt.

Alle weiteren werden nach Bedarf durchgeführt. Hierzu werden alle Mitglieder schriftlich eingeladen.



§ 6 Ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

In die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen :


1 . Anhörung des Berichts des 1. Vorsitzenden über das abgelaufene Vereinsjahr .

2 . Anhörung des Berichts des Kassenführers über die Kassengeschäfte des abgelaufenen Geschäftsjahres .

3 . Bericht über die .Kassenprüfung,

4 . Entlastung des Vorstandes

5 . die Wahlen ,

6 . Beschlußfassung über den Haushaltsplan ,

7 . Beschlußfassung über notwendige Satzungsänderrungen ,

8 . Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Nutzungsentgelder ,

9 . Entscheidungen über den Einspruch eines ausgeschlossenen Mitgliedes ,

10 . Ernennung von Ehrenmitgliedern .



§ 7 Wahlen und Beschlußfassung


Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig und entscheidet mit Ausnahme von Satzungsänderungen mit einfacher Stimmenmehrheit.

Satzungsänderungen können nur mit ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Diese Bestimmung kann nicht geändert werden.

Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen.

Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder, deren endgültige Mitgliedschaft durch den Vorstand beschlossen wurde.



§ 8 Organe des Vorstandes

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden

  2. dem 2. Vorsitzenden

  3. dem Schriftführer

  4. dem Kassenführer

  5. der Fachwart


  1. Es können daneben von der Mitgliederversammlung Obmänner gewählt werden,

die dem Vorstand nicht angehören und nach Weisung des Vorstandes genau umrissene

Vereinsaufgaben wahrnehmen.

In dringenden Fällen kann der Vorstand Obmänner berufen.

Die Berufung bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung

auf ihrer nächsten Sitzung.


  1. Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer, und der Kassenführer werden zur Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt.

Sie üben nach Ablauf der Amtszeit ihr Amt weiter aus, bis Neuwahlen erfolgt sind.


  1. Die Fachwarte werden nach Bedarf gewählt. Die Jahreshauptversammlung beschließt, für welche

wesentlichen Bereiche des Vereins ein Fach wart zu wählen ist.



§ 9 Vertretung des Vereins


1. Der 1. oder der 2. Vorsitzende vertritt den Verein im Rechtsverkehr.

Sie sind gleichberechtigt zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereins befugt.


2. Durch gemeinsame Ermächtigung seitens des 1. und 2. Vorsitzenden kann dem Kassenführer die

Befugnis erteilt werden, ohne Verpflichtungen für den Verein begründen zu können, den Zahlungsverkehr

des Vereins abzuwickeln.



§ 10 Aufgaben des Vorstandes


1. Der Vorstand erledigt alle Aufgaben des Vereins, soweit diese nicht in die ausdrückliche

Zuständigkeiten der Mitgliederversammlungen fallen.


Der Vorstand ist an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden, soweit diese

Satzung nicht eine ausschließliche Zuständigkeit des Vorstandes vorschreibt.


2. Die Aufgabenverteilung im Vorstand bleibt einer gesonderten Geschäftsverteilung

vorbehalten, die durch den Vorstand beschlossen wird.



§ 11 Sitzungen des Vorstandes

1. Vorstandssitzungen finden mindestens alle 3 Monate statt.


2. Der Vorstand hat die Mitglieder mindestens halbjährlich von seinen wesentlichen Beschlüssen zu

unterrichten.


§ 12 Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds


  1. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so beauftragt der 1. Vorsitzende

ein Mitglied mit der kommissarischen Wahrnehmung des Amtes. Die Ernennung bedarf der

Bestätigung des Vorstandes auf seiner nächsten Sitzung.


  1. Beabsichtigt der 1. Vorsitzende, vorzeitig aus seinem Amt zu scheiden, so hat er vorher

unter Einhaltung der Formvorschrift eine Mitgliederversammlung zum Zwecke der Wahl

eines neuen 1. Vorsitzenden einzuberufen.


  1. Ist der 1. Vorsitzende an der Einberufung der Mitgliederversammlung verhindert,

so handelt für ihn der 2.Vorsitzende.


Im Übrigen gilt Abs. 2 entsprechend.







§ 13 Vorzeitiges Absetzen des Vorstandes


Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Stimmenmehrheit der auf der Versammlung anwesenden,

stimmberechtigten Mitglieder beschließen, dass dem Vorstand das Mißtrauen ausgesprochen wird.


Nach Erhalt der schriftlichen Begründung, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats nach

Ausspruch des Mißtrauens, hat der 1. Vorsitzende unverzüglich eine erneute Mitglieder-

versammlung zum Zwecke der Neuwahl des Vorstandes einzuberufen.


Bis zur Neuwahl üben die Vorstandsmitglieder ihre Ämter weiter aus.

Ihre Tätigkeit beschränkt sich jedoch auf die Fortführung der laufenden Geschäfte des Vereins.




§ 14 Vorsitz und Schriftführung in der Mitgliederversammlung


Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung.

Der Schriftführer hat die Aufgabe ein Protokoll der Mitgliederversammlung anzufertigen.


§ 15 Anträge


Anträge seitens der Mitglieder sind schriftlich mindestens 8 Tage vor dem Versammlungstermin

beim 1.Vorsitzenden einzureichen.


Sie können in der Versammlung nur dann behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung

zu Beginn der Sitzung beschließt, diese Anträge zur Tagesordnung zu stellen.


Diese Anträge sind jedoch auf jeden Fall in der nächsten Sitzung zur Tagesordnung zu nehmen.



§ 16 Kassenprüfung


Die Mitgliederversammlung wählt 2 Personen als Kassenprüfer , die dem Vorstand nicht angehören

dürfen.

Sie haben die Pflicht , vor der Mitgliederversammlung im ersten Quartal des Jahres die ordnungsgemäße

Kassenführung für das abgelaufene Jahr zu prüfen. Über das Prüfungsergebnis ist ein Protokoll

anzufertigen und den Vereinsmitgliedern zu berichten.


Das Recht der Mitgliederversammlung , vom Vorstand jederzeit einen Kassenbericht zu verlangen bleibt

unberührt.


§ 17 Mitgliedsbeiträge und Nutzungsentgeld


  1. Der Verein ist berechtigt, von seinen Mitgliedern Mitgliedsbeiträge zu erheben.

Der Beitrag ist quartalsweise zu entrichten.

2. Der Verein ist berechtigt von den Teilnehmern der Börsen eine Standgebühr zu verlangen.

3. Einnahmen des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.









§ 18 Aufwendungsersatz


Sämtliche Ämter des Vereins werden ehrenamtlich wahrgenommen. Nachgewiesene ,

notwendige Aufwendungen in Ausübung der Ämter können erstattet werden.

Der Vorstand beschließt , welche Aufwendungen erstatungsfähig sind und regelt die näheren

Einzelheiten .






§ 19 Auflösung des Vereins


Für die Auflösung des Vereins gelten die gesetzlichen Bestimmungen (§ 41 BGB).

Im Falle der Auflösung des Vereins wird das Vermögen für gemeinnützige Zwecke

zur Verfügung gestellt.



§ 20 Gerichtsstand


Für alle Rechtsstreitigkeiten des Vereins mit Seinen Mitgliedern , die dem Verhältnis der Mitgliedschaft

entspringen, gilt Mühlhausen als Gerichtsstand.





Die vorliegende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 11.02.2011 in Mühlhausen beschlossen. Sie tritt mit der Beschlußfassung in Kraft.


Mühlhausen, den: 11.02.2011






Unterschriften: ..................................................................


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